Kassen und Versicherungen
Anspruch auf Krankengeld entsteht
§ 46 SGB V
Bei Krankenhausbehandlung - mit der Aufnahme, also vom Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen. Bei Arbeitsunfähigkeit - mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag.
Anspruch auf Krankengeld ruht
§ 49 SGB V
Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
Das Krankengeld
§§ 44 ff. SGB V
Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind.
Freiwillige Versicherung
Folgende Personenkreise haben die Möglichkeit, sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern:
Gesetzliche Krankenversicherung SGB V
Die gesetzliche Krankenversicherung leistet, soweit es um den Erhalt der Gesundheit oder die Wiederherstellung der Gesundheit nach einer Krankheit geht. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 5 (SGB V).
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