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Kassen und Versicherungen

Anspruch auf Krankengeld entsteht

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§ 46 SGB V

Bei Krankenhausbehandlung - mit der Aufnahme, also vom Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen. Bei Arbeitsunfähigkeit - mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag.

 

Anspruch auf Krankengeld ruht

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§ 49 SGB V

Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

 

Das Krankengeld

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§§ 44 ff. SGB V

Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. 

   

Freiwillige Versicherung

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Folgende Personenkreise haben die Möglichkeit, sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern:

 

Gesetzliche Krankenversicherung SGB V

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Die gesetzliche Krankenversicherung leistet, soweit es um den Erhalt der Gesundheit oder die Wiederherstellung der Gesundheit nach einer Krankheit geht. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 5 (SGB V).

   

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| Friday, 18. May 2012 |